Allgemeine Geschäftsbedingungen der cobra GmbH
1. Geltungsbereich
Unseren sämtlichen Leistungen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit Ihrer Bestellung erkennen Sie Kenntnis und Inhalt dieser AGB ausdrücklich an. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung, ansonsten entfalten sie keine Auswirkung auf unser Vertragsverhältnis. Für manche Produkte und Leistungen gelten zusätzliche spezielle Vertragsbedingungen, die Sie unter Vertragsbedingungen Software-as-a-Service (SaaS), Vertragsbedingungen cobra Aktualitätsgarantie sowie Vertragsbedingungen cobra Hosting entnehmen können.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (Textform ist ausreichend). Sofern ein elektronischer Vertragsschluss angeboten wird, kommt der Vertrag erst durch unsere Annahmeerklärung oder die Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistung zustande.
2.2 Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen unserer Bestätigung in Textform. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften unserer Produkte.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die zu entrichtende Vergütung entspricht der jeweils gültigen cobra Preisliste. Die angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer.
3.2 Bei einem Monatsvertrag wird die Vergütung monatlich im Voraus für den jeweils folgenden Kalendermonat fällig. Die Vergütung für den ersten Monat ist bei Vertragsbeginn zu entrichten. Bei einem Jahresvertrag wird die Vergütung jährlich – sofern nicht zwischen den Parteien abweichend vereinbart – im Voraus für das jeweilige Vertragsjahr fällig. Die Vergütung für das erste Jahr ist bei Eingang der Einzelbestellung zu entrichten. Die jeweils gültige cobra Preisliste weist gesonderte Preise für Monats- und Jahresverträge aus.
3.3 Die Zahlung erfolgt standardmäßig per SEPA-Lastschriftverfahren. Mit Vertragsschluss erteilen Sie cobra ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat. Eine abweichende Zahlungsart (z. B. Überweisung) bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
3.4 Bei Änderung der Lizenzanzahl (desselben Programmtyps oder weiterer cobra-Produkte) innerhalb der Laufzeit wird die dadurch entstehende geänderte Vergütung ab dem Änderungsdatum fällig.
3.5 Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift haben Sie die Bankrücklastkosten zu tragen.
3.6 Wir werden die Vergütung anpassen, wenn wir feststellen, dass sie aktuell weder branchenüblich noch angemessen ist. Bei dieser Änderung setzen wir den zusätzlich oder den weniger zu zahlenden Betrag zum Beginn der neuen Vertragsperiode nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Wir teilen Ihnen in diesem Fall die Höhe der künftig zu zahlenden Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen mit.
3.7 Je nach Produkt und/oder Zahlungsart können zusätzliche Vergütungen – auch ggü. Dritten – anfallen (z.B. für die Nutzung von Zahlungsdienstleistern). Weitere Informationen dazu finden sich – sofern anwendbar – in der jeweiligen Produktbeschreibung und/oder der cobra Preisliste.
3.8 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen rein netto ohne Abzüge fällig.
3.9 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch Sie aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Laufzeit des Vertrages
4.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt für sämtliche Lizenzen mit dem 1. des auf den Abschluss des Vertrages folgenden Kalendermonats, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird. Die Durchführung etwaiger von Ihnen zusätzlich bestellter Dienstleistungen (z.B. für eine Installation) setzen einen bereits begonnenen Vertrag sowie die Entrichtung der vereinbarten Vergütung voraus.
4.2 Bei Monatsvertrag: Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, hat keine Mindestlaufzeit und ist – sofern nicht anders vereinbart – jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündbar. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat.
4.3 Bei Jahresvertrag: Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er hat – sofern nicht anders vereinbart – eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.
4.4 Die Anzahl der Lizenzen kann innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit verändert werden, d.h. die einzelnen Lizenzen können jederzeit mit sofortiger Wirkung hinzugebucht oder mit Wirkung zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Mit Kündigung der letzten Lizenz endet auch der Vertrag automatisch.
4.5 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vertrag kann von jeder Seite fristlos gekündigt werden, wenn eine oder mehrere wesentliche Vereinbarungen durch die jeweils andere Seite nicht eingehalten wurden und nach einer schriftlichen Aufforderung zur Besserung diese schuldhaft nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgt ist. Für cobra besteht ferner ein außerordentlicher Kündigungsgrund bei einem Zahlungsverzug von mehr als 2 Monaten.
4.6 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Sofern eine elektronische Kündigungsmöglichkeit angeboten wird, kann die Kündigung auch elektronisch erfolgen.
5. Bedingungen für Softwaremiete bei Installationsprodukten
5.1 Vertragsgegenstand, Nutzungsrechte
a. cobra räumt Ihnen gegen Entgelt das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht ein, die in Ihrem Angebot bzw. Ihrer Bestellung bezeichnete Vertragssoftware in der jeweils aktuellen Version mit der vereinbarten Anzahl an Nutzern direkt oder (soweit und solange von cobra freigegeben auch) indirekt zu nutzen. Im Rahmen der Softwaremiete von cobra One können ausschließlich namentlich zu registrierende Nutzer auf die Software zugreifen (Named-User-Lizenz). Für bereits bestehende Verträge über ältere cobra Produkte gelten die jeweils vereinbarten Nutzungsrechte, insb. etwaige Concurrent-User-Lizenzen, unverändert fort. Der Kunde ist berechtigt, die Software mit der lizenzierten Anzahl von Nutzern in einer Instanz auf einem Server für eigene betriebliche Zwecke seines Unternehmens (maßgeblich ist der Lizenznehmer) zu nutzen (Hauptlizenz). Zur Nutzung der Hauptlizenz durch Dritte muss der Kunde im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für jeden Dritten eine zusätzliche Lizenz erwerben (Zusatzlizenz). Die Zusatzlizenz berechtigt den betreffenden Dritten, die Software auf derselben Serverinstanz zu nutzen wie der Kunde. Verbundene Unternehmen gelten grundsätzlich als Dritte und dürfen die Software nur mit einer gesondert zu erwerbenden Lizenz nutzen, ausgenommen sind Verwaltungs-GmbHs, wenn der Kunde als Lizenznehmer eine GmbH & Co. KG ist, die die Hauptlizenz des Kunden auch ohne Zusatzlizenz nutzen dürfen. Im Namen und auf Rechnung eines Dritten darf der Kunde keine Zusatzlizenzen, sondern nur vollständig eigenständige Lizenzen, d.h. eigene Hauptlizenzen zzgl. etwaiger Zusatzmodule erwerben (Volllizenz). Zur Nutzung der Software auf weiteren Servern muss der Kunde für jeden weiteren Server jeweils eine Volllizenz erwerben; eine Zusatzlizenz genügt hierzu nicht. Der Kunde ist ferner zur Anfertigung einer Sicherungskopie der Software berechtigt, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software erforderlich sein sollte. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben beim Urheber.
b. cobra verpflichtet sich für die Dauer dieses Vertrages, die in Ihrem Angebot bzw. Ihrer Bestellung bezeichnete Vertragssoftware instand zu halten, zu pflegen und Ihnen entsprechende Service-Packs und Updates zum Download bereitzustellen. cobra ist berechtigt, die Pflege und Instandhaltung von lizenzierter Drittsoftware direkt durch deren Hersteller erbringen zu lassen.
c. Im Rahmen der Produktweiterentwicklung können neue Programmfunktionen als Bestandteil der Softwaremiete zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch des Anwenders auf bestimmte Erweiterungen oder Ergänzungen der Programme besteht nicht. Die eingeräumten Nutzungsrechte gelten auch für spätere Versionen und Erweiterungen der Software, die dem Kunden von cobra überlassen werden, sofern nicht bei Überlassung der jeweiligen späteren Version oder Erweiterung abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
d. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen ist eine bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme lückenlose Bezahlung der Vertragsgebühr.
e. Eine indirekte Nutzung liegt vor, wenn Sie über eine andere Anwendung (Drittsystem) Informationen zwischen der cobra Software und dem Drittsystem austauschen. Eine indirekte Nutzung ist nur zulässig, soweit und solange cobra diese freigegeben hat. Etwaige Freigaben erfolgen ggü. dem jeweiligen cobra Partner, der das Drittsystem anbietet. cobra ist berechtigt, die Freigabe eines Drittsystems zeitlich zu befristen und/oder zu kündigen.
f. Für Produkte von cobra gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen Dritter, abrufbar unter https://cobra.de/lizenzbedingungen-dritter/.
5.2 Leistungen außerhalb der Softwaremiete
Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt cobra auf Ihre Anfrage gegen gesonderte Zahlungsvereinbarung, wenn ihr zum Zeitpunkt der Anforderung ausreichendes Personal zur Verfügung steht. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze von cobra unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes.
5.3 Onlineprüfung der Lizenzgültigkeit
Die Software kann nur während der Dauer einer gültigen Lizenz genutzt werden, sie überprüft automatisch regelmäßig die Gültigkeit der Lizenz durch Onlineverbindung mit einem Server der cobra. Wenn zum Überprüfungszeitpunkt keine Onlineverbindung hergestellt werden kann, wird Ihnen eine Übergangsfrist gewährt, binnen derer die Onlineüberprüfung nachgeholt werden kann. Andernfalls kann die Software nach Ablauf dieser Frist solange nicht genutzt werden, bis eine erneute Onlineüberprüfung der Lizenz erfolgt. Im Rahmen der automatischen Onlineüberprüfung der Software-Lizenz erfolgt ausschließlich eine Prüfung des Lizenzschlüssels (Benutzerkennung, Produkt-ID und Aktivierungszeitpunkt).
6. Bedingungen für Dienstleistungen
6.1 Die Beauftragung einer Dienstleistung gilt als verbindlich, wenn Sie unser Angebot angenommen oder einen Termin über unsere Online-Terminbuchungs-Plattform gebucht haben. Telefonische Beauftragungen können wir nur berücksichtigen, wenn diese unverzüglich in Textform bestätigt werden. Mit der Beauftragung erkennen Sie diese Bedingungen an. Terminbestätigungen sind verbindlich.
6.2 Preise und Zahlungsbedingungen: Bei Beauftragung einer Dienstleistung (insb. bei Consulting, Anpassung, Customizing, Konfiguration, Implementierung, Integration, Installation, Einrichtung, Onboarding, Workshop, Schulung) ist ausdrücklich kein Erfolg geschuldet. Die im Angebot ausgewiesenen Dienstleistungstage sind geschätzt. Am Ende wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Es gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Preise gemäß cobra Preisliste. Alternativ dazu können feste Dienstleistungskontingente und Stundensätze vereinbart werden. Das Kontingent wird mit Durchführung der jeweiligen Dienstleistungen verbraucht. Ist das vereinbarte Kontingent erschöpft, sind weitere Dienstleistungen gesondert zu beauftragen und werden nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Nach Durchführung der Dienstleistung erhalten Sie eine Rechnung von uns. Etwaige Spesen (Fahrtkosten, Übernachtung, usw.) werden pauschal berechnet. Die Zahlung ist 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
7. Kundenreferenz
Sie stimmen der Nennung Ihres Namens und der Verwendung Ihres Logos zu Marketingzwecken, insbesondere zu deren Verwendung in der Referenzliste von cobra und einer Success-Story durch cobra zu. Beiträge und Pressemitteilungen werden vor der Veröffentlichung mit Ihnen abgestimmt.
8. Gewährleistung
8.1 Wir gewährleisten, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die im Produktblatt spezifizierten Funktionen aufweist. Für die Lauffähigkeit der Programme in Ihrer spezifischen Soft- und Hardwareumgebung kann jedoch keine Gewährleistung übernommen werden, ebenso wenig für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse der Software.
8.2 Sobald Ihnen die Software bereitgestellt wird, haben Sie diese unverzüglich durch fachkundige Mitarbeiter zu untersuchen. Etwaige festgestellte Mängel haben Sie cobra unverzüglich unter Beifügung einer Fehlerbeschreibung in Textform zu rügen. Anderenfalls gilt die Software als genehmigt, außer, die Mängel waren bei der Untersuchung nicht erkennbar.
8.3 Wir verpflichten uns, von Ihnen gemeldete Probleme der Software zu untersuchen und Ihnen nach Möglichkeit Hinweise zu geben, um diese Probleme zu beseitigen. Bei wesentlichen Fehlern der Software verpflichtet sich cobra, den Fehler in einem der folgenden neuen Programmstände zu beseitigen. cobra ist berechtigt, die Fehlersuche und Fehlerbeseitigung von lizenzierter Drittsoftware direkt durch deren Hersteller erbringen zu lassen. Voraussetzung für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung ist Ihre Mitwirkung in einem von cobra nach Bedarf geforderten angemessenen Umfang. cobra ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Nutzung der Software nicht erheblich leidet.
8.4 Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung durch Sie, Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand der Leistungen der Softwaremiete.
8.5 Für die Bereitstellung der Software im Rahmen der Softwaremiete gelten die gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), mit Ausnahme des verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs gemäß § 536a Abs. 1 Fall 1 BGB, der hiermit ausgeschlossen wird.
8.6 Für sonstige entgeltliche Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB).
8.7 Für die unentgeltliche Anwenderunterstützung gilt § 675 Abs. 2 BGB.
9. Schutzrechte
9.1 cobra steht nach Maßgabe dieses Abschnitts dafür ein, dass die Software frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Bei Verletzung solcher Rechte haben die Parteien sich unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einer Rechtsverletzung wird cobra nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Software derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Software aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Gelingt cobra dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, sind Sie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen dieser Allgemeinen Bedingungen.
9.2 Bei Rechtsverletzungen durch von cobra gelieferte Produkte anderer Hersteller wird cobra nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller auf Ihre Rechnung geltend machen oder an Sie abtreten. Ansprüche gegen cobra bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Abschnitts nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist.
10. Haftung
10.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haften wir (vorbehaltlich des nächsten Satzes) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer Pflicht beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen, haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von cobra. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Garantien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Soweit Sie ein Mitverschulden durch die Verletzung vertraglicher Pflichten oder durch Fehlbedienung der Software trifft, haftet cobra nicht.
10.2 Sie sind vertraglich verpflichtet, die Software-Updates zu nutzen, und vor der Installation der Software und anschließend regelmäßig, insbesondere bevor Sie eine Änderung der Hard- oder Softwareumgebung vornehmen, Ihre Daten zu sichern. Soweit Sie ein Mitverschulden durch die Verletzung vertraglicher Pflichten oder durch von Ihnen oder einem Dritten vorgenommene Änderungen an der Software oder durch unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedienung des Produktes trifft, haftet cobra nicht.
10.3 Soweit cobra technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
11. Datenschutz
Soweit cobra im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien hiermit zusätzlich zu diesen AGB den Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO (AVV) unter https://cobra.de/datenschutz/avv/. Der Kunde bestätigt, vor Abgabe seiner Bestellung Gelegenheit zur Kenntnisnahme des AVV gehabt zu haben; mit Abgabe der Bestellung nimmt er den AVV an. cobra stellt den AVV unter der vorgenannten Adresse dauerhaft zum Abruf sowie zur Speicherung und zum Ausdruck bereit. Einer gesonderten Unterzeichnung des AVV bedarf es nicht. cobra ist berechtigt, den AVV nach Maßgabe von Ziffer 13.8 zu ändern; zwischen den Parteien gilt sodann stets die danach wirksam gewordene Fassung des AVV.
12. Nutzung von Künstlicher Intelligenz
Soweit der Kunde KI-Funktionen innerhalb der Software nutzt, ist der Kunde verpflichtet, die von diesen Funktionen generierten Ergebnisse vor ihrer Verwendung in eigener Verantwortung zu prüfen und zu validieren. KI-generierte Ergebnisse ersetzen keine fachliche Beratung und begründen keine Entscheidungsverantwortung seitens cobra.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
13.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
13.4 Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen mindestens der Textform, dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.
13.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.7 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von cobra, uns steht es jedoch frei, auch das Gericht an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand anzurufen.
13.8 Wir sind berechtigt, diese AGB und/oder den AVV zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder höchstrichterliche bzw. behördliche Vorgaben erforderlich ist oder die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Wir kündigen die Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt; auf diese Folge weisen wir in der Ankündigung gesondert hin. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; beiden Parteien steht in diesem Fall das Recht zur ordentlichen Kündigung zu.
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Stand: August 2026

